Interview mit M. Janitza und Dr. M. Weise

 Dr. Michael Weise

Bild 02: Dr. Michael Weise befasst sich mit allen Fragen zur Abwicklung des Stromnetzzugangs, dem Mess- und Zählerwesen und den rechtlichen Vorgaben zum Schutz und Erhalt der Systemsicherheit. (Quelle: Janitza)

Was hat sich durch das Energiesammelgesetz geändert?

M. Janitza: Seit dem 1. Januar 2019 gelten für Eigenversorger und Nutzer der besonderen Ausgleichsregelung neue gesetzliche Vorgaben. Es geht um die Abgrenzung zwischen dem selbst verbrauchten Strom und dem durch Dritte verbrauchten Strom. Der gesetzliche Grundsatz ist nun, dass diese Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfolgen muss und nur in wenigen Ausnahmefällen eine andere Abgrenzungsmethode, beispielsweise eine Schätzung, zulässig ist. Wenn die Abgrenzung nicht gesetzeskonform erfolgt, kann das dazu führen, dass die Reduzierung der EEG-Umlage entfällt und zudem seitens der Netzbetreiber die EEG-Umlage rückwirkend für zehn Jahre nach oben korrigiert und verzinst eingefordert wird.

Dr. M. Weise: Für privilegierte Unternehmen ist dies häufig von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Der Gesetzgeber verlangt, dass Strommengen, die einer unterschiedlichen Umlagebelastung (zum Beispiel anteilige und volle EEG-Umlage im Rahmen der Eigenversorgung und Versorgung von Dritten auf einem Betriebsgelände) unterliegen, mess- und eichrechtskonform voneinander abgegrenzt werden müssen. Für die Eigenversorgung kommt erschwerend hinzu, dass die messtechnische Abgrenzung in einem zeitlichen Rahmen von 1⁄4-Stunden zu erfolgen hat, das heißt, es werden grundsätzlich nur die Strommengen als Eigenversorgungsmengen anerkannt, die im Betrachtungszeitraum einer 1⁄4-Stunde zeitgleich erzeugt und verbraucht werden (§ 62b Abs. 5 EEG).

Wer ist davon betroffen und was bedeutet das für diese Unternehmen?

M. Janitza: Betroffen sind alle Unternehmen, die die besondere Ausgleichsregelung nutzen oder als Eigenerzeuger eine Reduzierung der EEG-Umlage bekommen. Es muss genau nachgewiesen werden, von wem der vergünstigte Strom verbraucht wird. Es gibt zwar Ausnahmeregelungen, um zum Beispiel kleinere Geräte, wie Staubsauger oder auch Drucker, abzudecken, aber viele Fälle werden von diesen Regelungen nicht erfasst oder die Sachlage ist deutlich komplizierter. Deswegen werden die meisten Unternehmen messtechnische Abgrenzungen vornehmen müssen. Für viele bedeutet das, dass ein Messsystem speziell für diesen Zweck eingeführt werden muss.

Dr. M. Weise: Aber Achtung: Die neuen Vorgaben zur Messung und Abgrenzung sind auch relevant, wenn Reduzierungen bei den anderen Netzumlagen in Anspruch genommen werden, wie KWK-, Off-Shore- und § 19 Abs. 2 „StromNEV-Umlage“. Für die Unternehmen geht es oft um viel Geld – das Privileg bei der EEG-Umlage sollte nicht gefährdet werden.

2 / 4