Bild von einem Wirtschaftsakteur

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Insgesamt soll die neue Marktüberwachungsverordnung die EU-Bürger besser vor unsicheren Produkten schützen, indem die zuständigen Behörden ihre Befugnisse effizienter umsetzen können. Ab ihrem In-Kraft-Treten dürfen nur mehr solche Produkte in den Verkehr gebracht werden, die sicher sind und die europäischen Vorschriften betreffend Produktgestaltung erfüllen, also EU-konform sind. Treiber sind neue Geschäftsmodelle im Online-Handel zum vereinfachten Importieren von Gütern und Produkten aus aller Welt, die steigende Zahl an involvierten Marktakteuren, komplexere Lieferketten und immer mehr außereuropäische Produkte, die den Endnutzern innerhalb der Union zum Kauf angeboten werden.

Zu den neuen Vorgaben gehören:

  • Künftig gilt das reine Anbieten eines Produkts in einem Onlineshop an in der EU ansässige Endnutzer als Inverkehrbringen. Im Klartext: Ein Produkt muss bereits bei der Auflistung auf einer Online-Schnittstelle (z.B. Webshop, Online-Plattform) alle EU-Regeln erfüllen. Das ermöglicht, dass vorzeitige Prüfhandlungen seitens der Marktüberwachungsbehörde unternommen werden.
  • Auch Fulfillment-Dienstleister (z.B. Logistikzentren großer Onlinehändler) oder Marktplatzbetreiber werden in Zukunft in die Verantwortungskette aufgenommen und haben bei Prüfungshandlungen eine Mitwirkungspflicht bzw. die Produktkonformität zu bestätigen.
  • Damit ein Produkt in der EU angeboten werden darf, muss ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur oder Bevollmächtigter mit Sitz in der EU benannt sein.
  • Die Behörden der Marktüberwachung erhalten mehr Rechte, insbesondere auch im Bereich des E-Commerce, mit dem Ziel, Onlineangebote sperren zu lassen bzw.  notwendige Warnhinweise aufzunehmen.
  • Zudem verfolgt die Verordnung eine strengere Marktüberwachung des EU-Binnenmarkts. Um die Zusammenarbeit und die Datenübermittlung zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden zu optimieren, wird eine zentrale Anlaufstelle (EU single window) eingerichtet. Das soll die Durchführung gemeinsamer Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, wie etwa gemeinsame Untersuchungen oder grenzüberschreitende Maßnahmen, erleichtern.

Der FBDi weist darauf hin, dass Marktakteuren, die weiterhin unsichere Produkte vertreiben, künftig marktaufsichtliche Maßnahmen – das Produkt wird aus dem Online-Shop genommen bzw. Schließung des Online-Shops - drohen. Diese Maßnahmen dürften die Kontrolldichte und das Risiko für Anbieter von unsicheren bzw. nicht-konformen Produkten ab 16. Juli 2021 anheben, und zugleich für mehr Gerechtigkeit bei redlichen Händlern sorgen.

FBDi (ih)

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