Interview mit M. Janitza und Dr. M. Weise

Messgerät PA-MID+

Bild 03: Das Messgerät PA-MID+ ist nicht nur MID-zertifiziert, sondern bietet durch einen nach PTB-A 50.7 zertifizierten Zählerstandsgang zusätzlich alle nötigen Funktionen, um zur Strommengenabgrenzung bei Eigenerzeugern verwendet werden zu können. (Quelle: Janitza)

aufsteckbare Module

Bild 04: Durch aufsteckbare Module lässt sich die Funktionalität des modularen Energiemessgeräts UMG 96-PA, um Temperatur-, Neutralleiter oder Differenzstrommessung, erweitern. (Quelle: Janitza)

Die gesetzlichen Anforderungen enthalten teilweise unbestimmte Rechtsbegriffe. Was ist genau „geringfügig“ oder „üblich“? Was gehört zu „Räumlichkeiten“ des Letztverbrauchers und was nicht (mehr)? Wo finden die Verantwortlichen Hilfestellung?

Dr. M. Weise: Die Bundesnetzagentur hat zu dem The- menkomplex ein Hinweispapier veröffentlicht. Dieses Papier – das öffentlich konsultiert wurde – soll den betroffenen Unternehmen als Hilfestellung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Strommengenabgrenzung dienen. Es ist nicht rechtsverbindlich, aber sicher ein wichtiger Richtungsgeber für die Umsetzung. Das Papier befindet sich noch in der Entwurfsfassung – wir erwarten jedoch noch im ersten Quartal die Veröffentlichung der finalen Fassung.

M. Janitza: Zusätzlich bieten wir seit Oktober letzten Jahres in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Becker Büttner Held EEG-Foren an. Das sind Informationsveranstaltungen im kleinen Rahmen, in denen wir gezielt über die Abgrenzung zu Drittverbrauchern und das Erfüllen der Auflagen informieren sowie Fragen beantworten. Außerdem haben wir ein Whitepaper zu dem Thema erstellt, das auf unserer Website heruntergeladen werden kann.

Woran kann man die geeigneten mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen erkennen?

Dr. M. Weise: Der Anwender muss darauf achten, dass das Messgerät über die notwendigen Messfunktionen verfügt und hierfür auch jeweils eine Konformitätserklärung vorliegt, die die Eichrechtskonformität bestätigt. Für ein Unternehmen, das von der besonderen AusgleichsregelungGebrauch macht, genügt grundsätzlich ein reiner Arbeitszähler zur Strom- mengenabgrenzung. Dieser Zähler sollte MID-konform sein, d. h. es sollte eine Konformitätserklärung vorliegen, die die Einhaltung der Vorgaben der europäischen Messgeräterichtlinie (MID) bestätigt – der Zähler sollte entsprechend gekennzeichnet sein. Für die Eigenerzeuger sind die Anforderungen höher – hier kommen noch die Messfunktionen 15-Minutenintervall und gesetzliche Zeit hinzu. Für beide Messfunktionen bedarf es einer nationalen Zulassung (diese Funktionen sind nicht von der MID umfasst). Insoweit sollte die Konformitätserklärung die Konformität mit der PTB A bestätigen.

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