Bild 01: Die Maschinenverordnung gibt Maschinenherstellern und -betreibern konkretere Vorgaben, wie mit wesentlichen Änderungen an einer Maschine sowie prüfpflichtigen Maschinen umzugehen ist (Quelle: iStock.com_Liuhsihsiang/Pilz GmbH & Co. KG)
Die Maschinenrichtlinie (MRL) wurde 1993 mit dem Ziel ratifiziert, Handelshemmnisse abzubauen und dadurch den freien Binnenmarkt innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) zu ermöglichen. Sie beschreibt seither einheitliche Anforderungen an die Sicherheit für die Interaktion von Mensch und Maschine bzw. den Gesundheits und Arbeitsschutz des Menschen und ersetzt die vielen einzelstaatlichen Regelungen der EU-Mitgliedsländer zur Maschinensicherheit, die damals bereits existierten.
Unabhängig von Herstellungsort und- datum unterliegen Maschinen, die im europäischen Wirtschaftsraum hergestellt, eingeführt und eingesetzt werden, der EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG), die seit 2009 verbindlich Anwendung findet. Sie müssen somit eine CE-Kennzeichnung als ein Konformitätsmerkmal nachweisen. Mit diesem Zeichen dokumentiert ein Hersteller, dass er die für sein Produkt relevanten europäischen Binnenmarktrichtlinien berücksichtigt hat und, dass alle zutreffenden Verfahren zur Konformitätsbewertung angewendet werden.
Zeit für die Überarbeitung
Die EU-Kommission als Herausgeberin von EU-Richtlinien prüft die Richtlinien regelmäßig auf Aktualität, um Anpassungen an neue Anforderungen und Entwicklungen, wie etwa den Stand der Technik, zu gewährleisten.
Vergleicht man die Automatisierung und den Maschinenbau heute mit den Anforderungen und Technologien von vor 15 Jahren, wird deutlich, dass die Überarbeitung mehr als Sinn ergab. Digitalisierung und Vernetzung sowie die damit verbundenen neuen Themen Industrial Security und Künstliche Intelligenz (KI) sind dabei die Fabrikhallen und die darin befindlichen Maschinen und Anlagen stark verändert. Die Maschinenverordnung hat nun den Anspruch, das hohe Sicherheitsniveau, welches mit der Umsetzung der Vorgaben aus der Maschinenrichtlinie erreicht wurde, zu erhalten.
Aus der EG-Maschinenrichtlinie wird jetzt die Maschinenverordnung!
Richtlinien stellen im Recht der EU eine Besonderheit dar, da sie kein unmittelbar geltendes EU-Recht im ursprünglichen Sinn sind. Sie richten sich vielmehr an die nationalen Gesetzgeber der EU-Mitgliedsstaaten. Diese wiederum sind aufgefordert, die europäischen Richtlinien fristgerecht in nationales Recht umzusezen.
Dagegen muss die EU-Maschinenverordnung jetzt nicht mehr in jedem Land in die nationale Gesetzgebung überführt werden und ist somit 20 Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt unmittelbar geltendes EU-Recht. EU-Parlament, EU-Rat und EU-Kommission konnten sich jedoch auf eine sogenannte „Übergangsfrist“ von 42 Monaten einigen. So müssen Maschinenhersteller die veränderten Anforderungen der EU-Maschinenverordnung voraussichtlich ab Anfang 2027 (Stichtagsregelung) erfüllen.
Der Anwendungsbereich hat sich im Vergleich zur Maschinenrichtlinie nicht wesentlich geändert: Die neue Verordnung erfasst Maschinen und „zugehörige Produkte“ (related products), klärt, wie eine unvollständige Maschine definiert ist, die mit einer Einbauerklärung Inverkehr gebracht werden muss, und erweitert die Sicherheitsbauteile um Software.
Die neue EU-Maschinenverordnung hält sich an die Vorgaben des New Legislative Framework (NLF) der Europäischen Kommission (Bild 1). Die Anpassung an den NLF betrifft auch die Pflichten der Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette, wie Händler, Einführer und Bevollmächtigte des Herstellers.