Explosionsschutz in der Druckmesstechnik

(Quelle: Keller_shutterstock_353102612)

Die vielen verheerenden Unfälle in der Vergangenheit haben bereits vor 100 Jahren die Notwendigkeit und die Bedeutung einer ganzheitlichen Regelung zum Explosionsschutz aufgezeigt. Zu dieser Zeit wurden erste nationale Vorschriften und Gesetze erlassen, die ihre Gültigkeit bis 1994 hatten. Seit 1994 wird der Explosionsschutz im Wesentlichen in zwei europäischen Richtlinien geregelt: Der Betreiberrichtlinie 1999/92/EG (Atex 137) [1] sowie der Produktrichtlinie 94/9/EG (Atex 95) [2].

Sicherzustellende Maßnahmen

Unternehmen, die in explosionsgefährdeten Umgebungen tätig sind, sollten zwei Maßnahmen zum Explosionsschutz sicherstellen. Bei der primären Maßnahme muss der Betreiber verhindern, dass überhaupt eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann. Um das Konzentrationsverhältnis zu verändern bzw. ungefährlich zu machen, kann man beispielsweise brennbare Stoffe durch ungefährliche Alternativen ersetzen, brennbare Stoffe durch die Zugabe von Stickstoff, Kohlendioxid etc. neutralisieren oder die Konzentration mittels einer natürlichen oder technischen Belüftung begrenzen.

Ist es nicht möglich, eine Umgebung explosionssicher zu gestalten, muss als sekundäre Maßnahme das Gefährdungspotenzial nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Zündquelle in drei Gefahrenzonen eingeteilt werden. Diese drei Zonen sagen aus, ob eine explosionsfähige Atmosphäre dauerhaft, gelegentlich oder kurzfristig auftreten kann. Damit können entsprechende Geräte ausgewählt werden, die für den Einsatz in den Zonen geeignet sind.

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