Abbild Explosion

Bild 1: Explosion (Quelle: Stahl)

Behauptung 1: Immer wenn eine explosionsfähige Atmosphäre entsteht, muss eine Ex-Schutzzone ausgewiesen werden.

Expertenantwort: Beim Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre ist nicht unbedingt auch die Einrichtung einer Ex-Schutzzone erforderlich. Die Zonenklassifizierung in 0, 1, 2 für Gas, Nebel und Dampf sowie 20, 21 und 22 für entzünd­liche Stäube wird für Bereiche ausgewiesen, in denen mit bestimmten Wahrscheinlichkeiten eine explosionsfähige Atmosphäre herrscht, die durch eine Zündquelle zur Explosion gebracht werden kann. Über das erforderliche Schutzniveau entscheidet die Anwesenheitsdauer des entzündlichen Gemischs. Wenn die explo­sionsfähige Atmosphäre nur zu ganz bestimmten, genau vorhersehbaren Zeiten auftritt, zum Beispiel ausschließlich beim Öffnen eines Behälters, muss nicht zwingend eine Schutzzone ausgewiesen werden. Stattdessen können im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung besondere Schutzmaßnahmen für den Gefahrenzeitraum ergriffen werden.

Behauptung 2: Ein Gerät mit einer Kennzeichnung für Gas und Staub darf bedenkenlos in Atmosphären eingesetzt werden, die sowohl Gas als auch Staub enthalten.

Expertenantwort: Wenn zugleich explosionsfähige Stäube und brennbare Gase oder Dämpfe auftreten, spricht man von einem hybriden Gemisch. Solche hybriden Gemische können andere kritische Kennzahlen aufweisen als die einzelnen Stoffe. In der IEC 60079-14: 2013 (DIN EN 60079-14 VDE 0165-1:2014-10 Explosionsgefährdete Bereiche – Teil 14: Projektierung, Auswahl und Errichtung elek­trischer Anlagen) sind im Anhang M einige Hinweise aufgeführt, die berücksichtigt werden sollten. Da sich in der Praxis die Situation sehr unterschiedlich darstellen kann, müssen letztendlich über eine Gefährdungsbeurteilung die angemessenen Maßnahmen festgelegt werden. Betriebsmittel, die sowohl für gas- als auch für staubexplosionsgefährdete Bereiche ausgelegt sind, können deshalb nicht unbedenklich im Umfeld eines hybriden Gemischs eingesetzt werden. Ihr Ex-Schutz gegenüber Gasen einerseits und Stäuben andererseits schließt nicht automatisch deren Vermischung ein. So wird etwa die Temperaturklasse eines für den Betrieb in Gasatmosphäre zugelassenen Geräts ohne abgelagerte Staubschicht ermittelt. Staubablagerungen erhöhen jedoch die Oberflächentemperatur des Gehäuses oder der eingebauten Geräte und damit auch die Explosionsgefahr. Bei druckfesten Gehäusen, die hy­briden Gemischen ausgesetzt sind, besteht die Gefahr von Staubeinlagerungen im zünddurchschlagsicheren Spalt, die bei einer inneren Explosion als heiße Teilchen ausgestoßen und zur Zündquelle werden können. Aus diesen Gründen ist beim Einsatz Ex-geschützter Geräte im Umfeld hybrider Gemische eine gesonderte Begutachtung und Prüfung notwendig.

Behauptung 3: Das „U“ hinter der Zertifikatsnummer der Prüfbescheinigung für ein Gehäuse steht für „unbedenklich“.

Expertenantwort: Die Endung „U“ in Prüfbescheinigungen, wie „PTB 09 Atex 1107 U“, attestiert keine Unbedenklichkeit, sondern besagt, dass es sich bei dem Gerät um ein unvollständiges Betriebsmittel handelt. Eine derartige Teilbescheinigung, wie sie für Leergehäuse ausgestellt wird, versieht das Gerät noch nicht mit dem vorgesehenen Zertifikat, weil sich die Prüfung nur auf die Gehäuseeigenschaften beschränkt und die Betriebsanleitung lediglich das Leergehäuse betrifft. Die Prüfung auf die Zündschutzart „erhöhte Sicherheit“ (Ex e) umfasst beispielsweise die Dichtigkeit und Festigkeit des Gehäuses sowie die thermische Beständigkeit der verwendeten Materialien. Diese par­tielle Prüfbescheinigung dient daher nur als Basis für die Zertifizierung eines vollständigen Geräts. Verfügt das Gehäuse bereits über eine solche unvollständige Prüfbescheinigung, muss der Hersteller des kompletten Geräts dessen Gehäuse­eigenschaften nicht mehr eigens prüfen lassen. Das gesamte Betriebsmittel benötigt jedoch eine vollständige Prüfbescheinigung, die neben der Temperaturbeständigkeit, unter anderem die Einbaubedingungen sowie die Art und Anzahl der verbauten Komponenten, einschließt.

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