Abbild Funktionale Sicherheit

Bild 1: Funktionale Sicherheit (Quelle: Wieland)

Auf europäischer Ebene ist die Verantwortung für die funktionale Sicherheit in der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG), der Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EG) sowie weiteren Richtlinien zu Atex, Funk, EMV, Lärm, Druckgeräten und weiteren Themen geregelt. In Deutschland legen vor allem die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Verantwortung für die Betreiber fest – für Hersteller gilt hierbei das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Alle Gesetze stimmen im Grundsatz darin überein, dass derjenige, der ein Produkt in Verkehr bringt, sowie derjenige, der ein Produkt betreibt beziehungsweise es als Arbeitgeber seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt, für die Sicherheit haftet. In der Praxis gehören dazu sowohl die Verantwortung für die Entwicklung und Produktion sicherer Produkte als auch die wiederkehrende Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung für alle Maschinen in einem Produktionsbetrieb.

Diese Verantwortung liegt in beiden Fällen somit bei der Geschäftsführung jener Arbeitgeber. Die Haftung hat einen breiten Geltungsbereich und umfasst zum Beispiel auch Maschinen, die von Beschäftigten verändert wurden, private Geräte der Beschäftigten sowie Miet- oder Leasinggeräte. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitgeber hiervon Kenntnis hat oder nicht.

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